Veröffentlicht am Mai 15, 2024

Der Glaube, ein einfacher Vertragszusatz schütze Sie im Homeoffice rechtlich ab, ist ein kostspieliger Irrtum. Wahre Rechtssicherheit entsteht nicht durch die Vereinbarung selbst, sondern durch die lückenlose und proaktive Dokumentation Ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht.

  • Die strikte juristische Trennung zwischen „Telearbeit“ und „mobilem Arbeiten“ definiert Ihre Haftung und Kostenpflicht fundamental.
  • Eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung für den Heimarbeitsplatz ist eine tickende Zeitbombe für Nachforderungen bei Arbeitsunfällen.
  • Die Arbeitszeiterfassung ist nach dem BAG-Urteil kein Misstrauensvotum, sondern Ihr entscheidender Beweis für die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten.

Empfehlung: Nutzen Sie die Checkliste in diesem Beitrag, um jede bestehende Homeoffice-Vereinbarung sofort einem rigorosen Stresstest zu unterziehen und Haftungsrisiken zu eliminieren.

Die flächendeckende Etablierung des Homeoffice hat eine neue Ära der Flexibilität eingeläutet. Doch für Sie als Personalleiter oder Geschäftsführer hat sie vor allem ein Minenfeld an rechtlichen Grauzonen und Haftungsrisiken eröffnet. Viele Unternehmen wiegen sich in falscher Sicherheit, weil sie eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern getroffen haben. Sie gehen davon aus, damit ihre Pflichten erfüllt zu haben. Diese Annahme ist nicht nur fahrlässig, sondern im Ernstfall existenzbedrohend.

Die entscheidenden Fragen werden oft ignoriert: Wer haftet, wenn der Mitarbeiter über das lose Druckerkabel stürzt? Wie sichern Sie sensible Kundendaten, wenn der Partner im selben Raum private Telefonate führt? Und wie wehren Sie den Vorwurf des Burnouts durch ständige Erreichbarkeit ab? Standardisierte Vertragsvorlagen aus dem Internet bieten hierfür keine Antworten. Sie sind eine Fassade, die bei der ersten gerichtlichen Prüfung in sich zusammenfällt. Die wahre Herausforderung und der Schlüssel zur Absicherung liegen nicht in der Erlaubnis zum Homeoffice, sondern in der präzisen Ausgestaltung und, noch wichtiger, der lückenlosen Dokumentation der getroffenen Massnahmen.

Doch was, wenn die wahre Kunst der Rechtssicherheit nicht darin besteht, jede einzelne Regelung bis ins Detail zu diktieren, sondern darin, die Risiken proaktiv zu managen und dies beweissicher zu dokumentieren? Dieser Beitrag ist kein weiterer Ratgeber mit generischen Tipps. Er ist eine strategische Anleitung aus anwaltlicher Sicht. Wir werden die häufigsten und kostspieligsten Fehlerquellen analysieren und Ihnen konkrete, juristisch fundierte Abwehrmechanismen an die Hand geben. Sie lernen, wie Sie Ihre Sorgfaltspflicht nicht nur erfüllen, sondern sie als schärfste Waffe zur Abwehr von Nachforderungen und Bussgeldern einsetzen.

Dieser Leitfaden führt Sie durch die kritischsten Aspekte der Homeoffice-Gestaltung. Wir beleuchten die Fallstricke bei Ausstattung, Datenschutz, Arbeitszeiten und mehr, um Ihnen eine fundierte Grundlage für Ihre Entscheidungen zu geben.

Bürostuhl und Monitor: Was muss der Arbeitgeber zahlen und was ist freiwillig?

Die Frage der Kostentragung für die Homeoffice-Ausstattung ist eine der häufigsten Konfliktquellen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 670 BGB, der besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen ersetzen muss, die dieser für die Arbeit für erforderlich halten durfte. Die entscheidende Warnung für Sie lautet: „Erforderlich“ ist ein dehnbarer Begriff. Ohne eine glasklare, schriftliche Regelung überlassen Sie die Definition den Gerichten – ein unnötiges und teures Risiko. Die landläufige Meinung, eine kleine Pauschale decke alles ab, ist gefährlich naiv. Sie müssen präzise zwischen einmaligen Einrichtungskosten und laufenden Aufwendungen unterscheiden.

Für die Ersteinrichtung (Bürostuhl, Schreibtisch, Monitor) sind Sie bei einem echten Telearbeitsplatz voll in der Pflicht. Beim mobilen Arbeiten ist dies verhandelbar, doch Vorsicht: Ein unzureichend ausgestatteter Arbeitsplatz erhöht das Risiko von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Problemen, für deren Folgen Sie letztlich haften können. Eine pragmatische Lösung ist die Bereitstellung eines Budgets oder die Zurverfügungstellung von Betriebseigentum. Letzteres hat den Vorteil, dass Sie die Kontrolle über die Qualität und Ergonomie behalten.

Für laufende Kosten wie Strom, Internet und Heizung hat sich die Vereinbarung einer monatlichen Aufwandspauschale bewährt. Diese muss jedoch angemessen sein und sollte im Vertrag explizit als Abgeltung für diese Posten definiert werden. Eine Pauschale von 20-50 Euro pro Monat wird von der Rechtsprechung meist als angemessen angesehen, ist aber kein Freibrief. Dokumentieren Sie die Grundlage Ihrer Berechnung. Der grösste Fehler ist, dieses Thema komplett auszusparen. In diesem Fall kann der Mitarbeiter später eine detaillierte Abrechnung seiner anteiligen Kosten fordern – ein administrativer Albtraum.

Ihre beste Verteidigung ist eine detaillierte Zusatzvereinbarung, die genau festlegt, welche Kosten übernommen werden, ob eine Pauschale gezahlt wird und was diese abdeckt, und wie mit der privaten Nutzung der Arbeitsmittel umgegangen wird.

Wie sichern Sie Kundenakten im Homeoffice, wenn der Partner im selben Raum arbeitet?

Datenschutz im Homeoffice ist kein „Nice-to-have“, sondern eine zwingende gesetzliche Anforderung, deren Verletzung mit drastischen Bussgeldern geahndet wird. Eine aktuelle Umfrage bestätigt, dass die vollständige Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die meisten Unternehmen eine immense Herausforderung darstellt. Das grösste Risiko ist die Annahme, ein VPN-Tunnel allein löse alle Probleme. Die Realität ist jedoch analog und physisch: vertrauliche Telefonate, die von Dritten mitgehört werden, ungesicherte Dokumente auf dem Küchentisch oder ein für die ganze Familie zugänglicher Arbeitsrechner.

Als Arbeitgeber bleiben Sie der „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO. Das bedeutet, Sie haften für Verstösse, die im privaten Umfeld Ihrer Mitarbeiter stattfinden. Ihre Aufgabe ist es, durch klare Anweisungen und die Bereitstellung geeigneter Mittel sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dazu gehören sowohl technische als auch organisatorische Massnahmen (TOMs).

Sicherer Heimarbeitsplatz mit verschlossenem Aktenschrank und Sichtschutz

Die visuelle Darstellung einer sicheren Arbeitsumgebung verdeutlicht das Ziel: Physische und digitale Barrieren müssen das Arbeitsumfeld vom privaten Bereich trennen. Sorgen Sie für eine „Clean Desk Policy“, die vorschreibt, dass nach Arbeitsende alle Unterlagen in einem abschliessbaren Schrank zu verwahren sind. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, für vertrauliche Gespräche einen separaten Raum aufzusuchen oder sicherzustellen, dass keine Unbefugten mithören können. Die Einrichtung getrennter Benutzerkonten am Arbeitsrechner ist eine technische Mindestanforderung, um die Vermischung von privaten und dienstlichen Daten zu verhindern.

Dokumentieren Sie Ihre Anweisungen und die durchgeführten Mitarbeiterschulungen penibel. Nur so können Sie im Falle einer Datenpanne oder einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nachweisen, dass Sie Ihrer Organisations- und Kontrollpflicht nachgekommen sind.

Das „Ständige Erreichbarkeit“-Syndrom: Warum klare Cut-off-Zeiten Burnout verhindern

Die Flexibilität des Homeoffice birgt eine subtile, aber immense Gefahr: die Erosion der Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben. Das „Ständige Erreichbarkeit“-Syndrom, bei dem Mitarbeiter das Gefühl haben, auch nach Feierabend auf E-Mails und Anrufe reagieren zu müssen, ist ein direkter Weg in die Überlastung und den Burnout. Als Arbeitgeber tragen Sie hier eine erhebliche Fürsorgepflicht. Ignorieren Sie diese, riskieren Sie nicht nur den langfristigen Ausfall wertvoller Mitarbeiter, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist hier unmissverständlich.

Eine der wichtigsten, aber oft missachteten Vorschriften ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit. 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen Arbeitsende und -beginn sind gesetzlich vorgeschrieben. Eine E-Mail, die um 21 Uhr beantwortet wird, kann den Beginn dieser Ruhezeit nach hinten verschieben und einen Arbeitsbeginn vor 8 Uhr am nächsten Morgen illegal machen. Viele Führungskräfte sind sich dieser Konsequenz nicht bewusst und setzen ihre Mitarbeiter – und sich selbst – einem erheblichen Risiko aus.

Fallbeispiel: Das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung als Schutzinstrument

Entgegen der landläufigen Meinung ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung kein reines Kontrollinstrument. Vielmehr zwingt es Arbeitgeber, ein Regelungsmodell zu finden, das die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten auch im Homeoffice sicherstellt. Dies kann durch eine einfache App-basierte Selbstaufzeichnung durch den Mitarbeiter erfolgen. Juristisch betrachtet ist dies ein Segen: Die Zeiterfassung wird zu einem positiven Werkzeug, das nicht nur Überlastung objektiv dokumentiert, sondern vor allem Ihnen als Arbeitgeber den Nachweis liefert, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und die gesetzlichen Ruhezeiten gewährleisten.

Implementieren Sie daher eine klare Kommunikationsrichtlinie. Definieren Sie Kernarbeitszeiten und legen Sie fest, dass ausserhalb dieser Zeiten keine Erwartung einer Reaktion besteht. Gehen Sie als Führungskraft mit gutem Beispiel voran und versenden Sie keine E-Mails zu später Stunde. Nutzen Sie stattdessen die „Später senden“-Funktion. Eine solche Kultur des Abschaltens ist keine Nettigkeit, sondern eine juristisch gebotene Schutzmassnahme.

Letztlich schützt eine strikte Einhaltung der Ruhezeiten nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, sondern sichert auch Ihr Unternehmen gegen rechtliche Forderungen wegen Überlastung oder Verstössen gegen das Arbeitszeitgesetz ab.

Darf ich Mitarbeiter zurück ins Büro beordern, wenn die Leistung im Homeoffice sinkt?

Die Anordnung, aus dem Homeoffice ins Büro zurückzukehren, ist eine der heikelsten arbeitsrechtlichen Massnahmen. Viele Führungskräfte glauben, dies im Rahmen ihres Direktionsrechts (§ 106 GewO) jederzeit und ohne Weiteres tun zu können. Dies ist ein gefährlicher Irrtum. Wurde das Homeoffice in einer schriftlichen Vereinbarung oder einem Vertragszusatz als fester Arbeitsort oder als regelmässige Option verankert, können Sie diese Zusage nicht einseitig widerrufen. Ein solches Vorgehen muss nach „billigem Ermessen“ (§ 315 BGB) erfolgen, was bedeutet, dass Ihre Interessen gegen die des Mitarbeiters abgewogen werden müssen. Ein pauschaler Verweis auf „gesunkene Leistung“ wird einer gerichtlichen Überprüfung selten standhalten.

Sie benötigen einen stichhaltigen, dokumentierten Grund. Bevor Sie überhaupt an einen Widerruf denken, müssen Sie einen klaren Eskalationsprozess durchlaufen. Dieser beginnt mit einer objektiven und dokumentierten Leistungsbeurteilung. Weisen Sie konkret nach, wo die Leistung nachgelassen hat. Führen Sie ein protokolliertes Feedbackgespräch, in dem Sie konkrete Verbesserungsziele und eine realistische Frist zur Erreichung dieser Ziele vereinbaren. Erst wenn diese Massnahmen nachweislich nicht fruchten, kommt als milderes Mittel eine formelle Abmahnung in Betracht. Der Widerruf der Homeoffice-Vereinbarung ist die absolute Ultima Ratio.

Zudem müssen Sie zwingend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Durch die Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein explizites Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Eine Rückholaktion, die ohne Anhörung oder Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, ist in der Regel unwirksam und kann zu empfindlichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Handeln Sie niemals aus dem Affekt heraus. Ein gut dokumentierter, fairer und stufenweiser Prozess ist Ihre einzige rechtssichere Vorgehensweise, um eine Entscheidung zum Widerruf des Homeoffice zu untermauern.

Telearbeit oder Mobiles Arbeiten: Welches Rechtsmodell bietet Ihnen mehr Flexibilität?

Für viele sind die Begriffe „Telearbeit“ und „Mobiles Arbeiten“ synonym. Aus juristischer Sicht ist diese Verwechslung fatal, denn sie entscheidet über den Umfang Ihrer Pflichten und Kosten. Die Wahl des falschen Modells aus Unwissenheit kann Sie teuer zu stehen kommen. Es ist Ihre Pflicht als Arbeitgeber, das passende Rechtsmodell bewusst zu wählen und vertraglich sauber zu definieren.

Die Telearbeit ist in § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) klar definiert. Es handelt sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Diese Definition löst eine Kaskade von Pflichten aus: Sie sind zur vollständigen Einrichtung des Arbeitsplatzes verpflichtet, müssen eine Gefährdungsbeurteilung nach den strengen Vorgaben der ArbStättV durchführen und tragen umfassend die Kosten. Dieses Modell bietet wenig Flexibilität, aber klare rechtliche Rahmenbedingungen.

Das Mobile Arbeiten hingegen ist gesetzlich nicht definiert. Es beschreibt die Tätigkeit von einem beliebigen Ort ausserhalb der Betriebsstätte – sei es zu Hause, im Zug oder in einem Café. Hier sind die vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Die strengen Vorgaben der ArbStättV gelten nicht direkt, was Ihnen mehr Flexibilität bei der Ausstattung und Kostenübernahme gibt. Aber Vorsicht: Ihre allgemeine Fürsorgepflicht und die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben bestehen. Sie sind nicht komplett aus der Verantwortung entlassen.

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich ebenfalls, was für Ihre Mitarbeiter relevant ist. Seit 2023 können Arbeitnehmer im Homeoffice 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage, also bis zu 1.260 Euro pro Jahr, als Werbungskosten geltend machen. Diese Pauschale gilt für beide Modelle, vereinfacht jedoch die Abrechnung erheblich.

Telearbeit vs. Mobiles Arbeiten: Rechtliche Unterschiede
Kriterium Telearbeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) Mobiles Arbeiten
Gesetzliche Definition Ja, in Arbeitsstättenverordnung Nein, keine gesetzliche Regelung
Ausstattungspflicht Vollständig durch Arbeitgeber Verhandelbar
Arbeitsplatzgestaltung Strenge ergonomische Vorgaben Flexibler
Gefährdungsbeurteilung Pflicht nach ArbStättV Allgemeine Fürsorgepflicht
Kostenübernahme Umfassend (Möbel, Technik, Nebenkosten) Nach Vereinbarung
Widerrufbarkeit Strengere Voraussetzungen Flexibler nach Direktionsrecht

Mobiles Arbeiten bietet Ihnen als Arbeitgeber deutlich mehr Flexibilität und geringere initiale Kosten. Es erfordert jedoch präzisere vertragliche Regelungen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Für die meisten Unternehmen ist es daher das vorteilhaftere Modell, vorausgesetzt, die Vereinbarungen sind juristisch wasserdicht formuliert.

Hub-and-Spoke: Wie kombinieren Sie Zentrale und Satellitenbüros effizient?

Das Hub-and-Spoke-Modell, bei dem ein zentrales Hauptquartier (Hub) durch kleinere, dezentrale Satellitenbüros (Spokes) ergänzt wird, verspricht das Beste aus zwei Welten: die Kultur und Infrastruktur einer Zentrale sowie die Nähe zum Wohnort und die Flexibilität kleinerer Einheiten. Doch auch hier lauern erhebliche rechtliche Fallstricke, die eine sorgfältige Planung erfordern. Die grösste Gefahr besteht darin, ein Satellitenbüro rechtlich falsch einzuordnen.

Ein entscheidender Punkt ist die Frage, ob ein solches Satellitenbüro als eigenständige „Betriebsstätte“ im Sinne des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts gilt. Wird diese Schwelle überschritten, hat das weitreichende Konsequenzen: Es können eigene Betriebsräte gewählt werden, was die Mitbestimmungslandschaft im Unternehmen komplexer macht. Auch der Kündigungsschutz kann anders bewertet werden. Die Einstufung hängt von Faktoren wie einer eigenen Leitungsstruktur vor Ort und dem Grad der organisatorischen Selbstständigkeit ab. Eine unbedachte Einrichtung kann so ungewollt neue Machtzentren und administrative Hürden schaffen.

Ein weiterer kritischer Aspekt ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Grundsätzlich ist dieses auf den im Arbeitsvertrag festgelegten Betrieb beschränkt. Um Mitarbeiter flexibel zwischen dem Hub und verschiedenen Spokes einsetzen zu können, benötigen Sie eine wirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag. Diese muss transparent und für den Mitarbeiter zumutbar sein. Eine pauschale Klausel, die eine Versetzung an jeden beliebigen Ort in Deutschland erlaubt, ist in der Regel unwirksam. Sie muss den möglichen Einsatzbereich sinnvoll eingrenzen. Wie die TK Firmenkunden anmerkt, kann der Betrieb auch aus mehreren Filialen bestehen, was Versetzungen erleichtert, aber dies muss sauber geregelt sein.

Definieren Sie zudem den versicherten Arbeitsweg klar. Der Weg zwischen Wohnort und dem primär zugewiesenen Satellitenbüro ist in der Regel versichert, Fahrten zwischen verschiedenen Spokes oder zum Hub können jedoch eine rechtliche Grauzone darstellen. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag ist auch hier unerlässlich, um Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die juristische Unterscheidung zwischen „Telearbeit“ und „mobilem Arbeiten“ ist fundamental und bestimmt Ihre Haftung und Kostenpflicht.
  • Systematische Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung, Arbeitszeiterfassung) ist keine Bürokratie, sondern Ihre entscheidende rechtliche Absicherung.
  • Jede einseitige Anordnung, wie die Rückkehr ins Büro, erfordert einen formellen, dokumentierten Prozess und die Beachtung von Mitbestimmungsrechten.

Die Dokumentationsfalle: Welche Aufzeichnungen müssen Sie bei einer Prüfung zwingend vorlegen?

Dies ist der kritischste Punkt für Ihre rechtliche Absicherung. Im Streitfall oder bei einer Prüfung durch Behörden (Gewerbeaufsicht, Datenschutzbehörde, Berufsgenossenschaft) zählt nicht, was Sie gut gemeint, sondern was Sie nachweisbar umgesetzt haben. Die „Dokumentationsfalle“ schnappt zu, wenn gut implementierte Prozesse an einer fehlenden schriftlichen Fixierung scheitern. Sie müssen in der Lage sein, auf Verlangen eine lückenlose Kette von Nachweisen vorzulegen, die Ihre Sorgfalt belegt.

Ihre Verantwortung als Arbeitgeber endet nicht an der Tür des Unternehmens. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit warnt eindringlich:

Arbeitgeber bleiben Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Das bedeutet, dass sie nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO für die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung verantwortlich sind und deren Einhaltung nachweisen müssen. Arbeitgeber haften in der Konsequenz für mögliche Verstösse.

– Datenschutzbeauftragter Hessen, Handreichung zum datenschutzkonformen mobilen Arbeiten

Diese Nachweispflicht ist der Kern Ihrer Verteidigungsstrategie. Sie müssen belegen können, dass Sie alles Erforderliche getan haben, um Risiken zu minimieren. Ein mündlicher Hinweis auf den Datenschutz oder die Ergonomie ist wertlos. Sie benötigen schriftliche, datierte und idealerweise vom Mitarbeiter unterzeichnete Dokumente.

Ihr Audit-Plan: Diese Dokumente müssen Sie vorlegen können

  1. Gefährdungsbeurteilung: Dokumentieren Sie die Bewertung der physischen und psychischen Risiken des Heimarbeitsplatzes (z.B. mittels eines standardisierten Fragebogens).
  2. Unterweisungsnachweise: Archivieren Sie datierte Belege über durchgeführte Schulungen zu Arbeitssicherheit, Datenschutz und internen Richtlinien. Eine einfache E-Mail mit Lesebestätigung kann hier schon helfen.
  3. Schriftliche Homeoffice-Vereinbarung: Bewahren Sie die von beiden Seiten unterzeichnete Vereinbarung auf, die alle Regelungen (Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Kostentragung etc.) enthält.
  4. Arbeitszeitnachweise: Führen Sie Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (insb. Ruhezeiten) zu belegen.
  5. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT): Aktualisieren Sie Ihr VVT um die spezifischen Prozesse im Homeoffice.

Richten Sie ein zentrales, digitales Archiv für all diese Dokumente ein. Im Falle einer Prüfung ist schnelles und vollständiges Handeln entscheidend. Wer erst dann anfängt, Unterlagen zusammenzusuchen, hat bereits verloren.

Vertrauensarbeitszeit nach dem BAG-Urteil: Ist das Modell heute noch legal umsetzbar?

Das weitreichende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung hat viele Unternehmen verunsichert und die Frage aufgeworfen, ob das Modell der Vertrauensarbeitszeit überhaupt noch eine Zukunft hat. Die klare anwaltliche Antwort lautet: Ja, aber nicht mehr in seiner bisherigen, oft lax gehandhabten Form. Vertrauensarbeitszeit bedeutet heute nicht mehr „keine Zeiterfassung“, sondern „delegierte Zeiterfassung“. Das Vertrauen bezieht sich auf die inhaltliche Erledigung der Arbeit, entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Das BAG-Urteil zwingt Arbeitgeber, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Die gute Nachricht ist, dass die konkrete Ausgestaltung flexibel ist. Sie müssen keine Stechuhr im Homeoffice installieren. Die Aufzeichnung kann und sollte an die Mitarbeiter delegiert werden. Moderne, App-basierte Lösungen, bei denen Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten selbstständig und unkompliziert eintragen, sind hier der Königsweg. Dies erhält die Autonomie und Flexibilität, die das Wesen der Vertrauensarbeitszeit ausmacht, während Sie gleichzeitig Ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht nachkommen.

Achten Sie jedoch darauf, dass bei der Einführung solcher Systeme der Betriebsrat ein entscheidendes Wort mitzureden hat. Gemäss § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der zwingenden Mitbestimmung. Ignorieren Sie dies, ist die Einführung des Systems unwirksam. Ein proaktives Vorgehen in Abstimmung mit dem Betriebsrat ist hier unerlässlich, um das Projekt nicht von vornherein zum Scheitern zu verurteilen.

Die Transformation der Vertrauensarbeitszeit ist ein zentraler Baustein moderner Arbeit. Verstehen Sie die neuen legalen Anforderungen an dieses Modell, um es rechtssicher umzusetzen.

Sehen Sie die Zeiterfassung nicht als Misstrauensvotum, sondern als das, was sie aus juristischer Sicht ist: Ihr verlässlichster Nachweis dafür, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz Ihrer Mitarbeiter – und damit auch Ihres Unternehmens – einhalten. Nehmen Sie diese Pflicht ernst, denn jede nicht dokumentierte Überstunde ist ein potenzielles Haftungsrisiko.

Geschrieben von Katja Hofmann, Organisationsentwicklerin und HR-Expertin für New Work und digitale Führung. 14 Jahre Praxis in Personalmanagement, Change-Management und arbeitsrechtlicher Gestaltung von mobiler Arbeit.